Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 20 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit
Stand: 01.01.2025
Übergangsbeihilfe erhalten
Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden vollen Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im Übrigen 3,50 Euro je Tag. Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie mit der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Entlassung in einem gemeinsamen Haushalt leben:
Der Überbrückungszuschuss nach Satz 3 wird nicht gewährt, wenn die Soldatin oder der Soldat im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet. § 19 Absatz 8 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 20 SVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Sachsen-Anhalt, 30.01.2014 – L 3 R 411/11Zitiert von 1
- BVerfG, 23.05.2017 – 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14Vereinbarkeit des § 55b Abs. 3 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz mit Art. 33 Abs. 5 GGZitiert von 76
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2015 – L 22 R 188/14
- OVG Schleswig, 23.12.2022 – 2 MB 9/22
- BAG, 05.11.2003 – 5 AZR 682/02Zitiert von 7
- BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 52/21Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen DienstesZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 03.08.2023 – 1 A 1196/22Zitiert von 2
- BVerwG, 23.11.2022 – 1 WB 21/21Die Förderung freigestellter oder beurlaubter Soldaten bedarf einer gesetzlichen GrundlageZitiert von 14
- OVG NRW, 22.02.2022 – 1 A 1628/19Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 20 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423)
BGBl. 2024 I Nr. 423
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.